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Arg Genügt Für Abs Durch Stpo Dringender Tatverdacht

Front
Genügt für eine Rechtfertigung durch § 127 I StPO ein dringender Tatverdacht?
Back MM: Ja, pflichtgemäße Sorgfalt vorausgesetzt (Verdachtslösung / prozessuale Theorie)

Arg: Norm gehört zum Prozessrecht; zu Beginn strafprozessualer Ermittlungen genügt stets dringender Tatverdacht, für Private, d. so in öffentlicher Funktion handeln, kann nichts anderes gelten

Arg: Sonst würde aus Vorsicht d. Festnahmerecht nicht ausgeübt


HM: Nein, nur bei tats. begangenen rechtswidrigen u. schuldhaften Straftat (Tatlösung/materielle Theorie)

Arg: Wortlaut "frische Tat" Abs. 1 vs. "dringender Tatverdacht" Abs. 2 iVm § 112 StPO

Arg: Für Abs.2 genügt Verdacht, wenn f. Abs.1 auch Verdacht genügte, wäre Abs. 2 überflüssig (Systematik)

Arg: Als Ausnahmetatbestand eng auszulegen

Arg: Bürger ist durch Irrtumsregeln ausreichend geschützt

Tags: strafrecht.at

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