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D Auf Nicht Bei Vwgo Lstg Ul Klage Analog

Front Nenne d. Voraussetzungen f.d. Zulässigkeit d. Allgemeinen Leistungklage
Back 1. Statthaftigkeit
Begehren d. Klägers (§ 88 VwGO) auf eine hinr. bestimmbare Lstg (=Tun, Dulden o. Unterlassen) gerichtet (nicht VA-Erlass)
Herleitung zu nennen: Nicht ausdrücklich geregelt, aber in best. Vorschriften vorausgesetzt (z.B. §§ 43 II, 111, 113 IV VwGO)
→ Leistungs-, UL-, vorbeugende UL-Klage (s. gesonderte KK)

2. Klagebefugnis (§ 42 II VwGO analog)
Kläger muss einen eigenen Anspruch auf d. Lstg geltend machen

3. Klagegegner
Allgem. Rechtsträgerprinzip (NICHT § 78 VwGO, da nur für AK u. VK)

4. Allgem. RSchutzbedürfnis
IdR (-) wenn Anspruch nicht zuvor mit Antrag geltend gemacht oder bei Behördenklage kein Leistungsbescheid erlassen wurde

5. Ggf. Qualifiziertes RSchutzbedürfnis
Nur bei vorbeugender UL-Klage: Verweisung auf d. nachträglichen Rechtsschutz muss unzumutbar sein
→ (+) bei Schaffung vollendeter Tatsachen und kurzfristig sich erledigender Maßnahmen

6. Beteiligungs- u. Prozessfähigkeit (§§ 61 f. VwGO analog)

Tags: vwr.at

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